Gehörlosenlandesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Mitgliedschaft, Geschäftsjahr

a) Der Verband führt den Namen „Gehörlosenlandesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.“
b) Er hat seinen Sitz in Schwerin.
c) Der Verband ist beim Amtsgericht in Schwerin unter der Vereinsregisternummer 361 eingetragen.
d) Der Verband ist Mitglied im Deutschen Gehörlosen Bund e.V., im „Der Paritätische“ Mecklenburg-Vorpommern e.V. in der Selbsthilfe Mecklenburg-Vorpommern e.V. und in der Ländlichen Erwachsenenbildung Parchim e.V.
e) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

a) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und orientiert sich auf die unmittelbare Hilfe bei der gesellschaftlichen und beruflichen Integration der gehörlosen und anderen auf Gebärdensprache angewiesenen vom Hörschaden indirekt oder direkt betroffenen Bürger im Lande Mecklenburg-Vorpommern.
Hierzu gehört die Förderung durch berufliche und gesellschaftliche Bildungsarbeit, der Kommunikation, der Aufklärung und der Öffentlichkeitsarbeit.
b) Der Verband unterstützt und fördert:
– die Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache (DGS) als
Kommunikationsmittel der Gehörlosen und das Recht
auf Unterstützung durch Gebärdensprachdolmetscher.
– die Durchführung von Kursen zum Erlernen der Deutschen Gebärdensprache.
– die Durchführung von Kursen im Rahmen der Erwachsenenbildung, sowie die Fort- und Weiterbildung von Gebärdensprachdolmetschern und Gebärdensprachkursleitern.
– Veranstaltungen auf dem Gebiet der kulturellen und
bildungsmäßigen Betreuung sowie der Pflege der Gemeinschaft
und Geselligkeit.
– Beratung gehörloser Bürger und anderer vom Hörschaden betroffener Bürger in allen sozialen Fragen und Unterstützung bei der Wahrnehmung der Interessen in allen Behördenangelegenheiten.
– Aufklärung der Öffentlichkeit über die gesellschaftlichen und
sozialen Rechte der Gehörlosen.
– Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit anderen Verbänden und Einflussnahme auf Behörden und Institutionen zur Verbesserung der Lebenslage der Gehörlosen.
c) Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
d) Der Verband unterhält einen Zweckbetrieb
„Dolmetscherdienst für Gehörlose“ Mecklenburg-Vorpommern.

§ 3 Selbstlosigkeit

a) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
c) Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Die Mitglieder des Verbandes dürfen bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Verbandsvermögens erhalten. Das gilt auch bei Auflösung des Verbandes.
e) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßangabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
f) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Mitglied im Verband können Gehörlosenvereine Mecklenburg-Vorpommern, Einzelmitglieder und natürliche Personen werden.
b) Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Aufnahmeantrag wird den Mitgliedern durch Rundschreiben bekannt gegeben. Erfolgt innerhalb von 8 Wochen kein Einspruch, so gilt die Aufnahme als vollzogen. Im Einspruchsfalle entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit.
c) Fördermitglied kann werden, wer mindestens das Doppelte des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrages der Einzelmitglieder zahlt. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
d) Natürliche Personen, also Einzelmitglieder des Gehörlosen
Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern, zahlen den
aufgerundeten Durchschnittsmitgliedsbeitrag aller Mitgliedsvereine,
die Vereinsmitglieder zahlen müssen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Er muss mindestens 3 Monate vor Jahresabschluss per Einschreiben dem Vorstand mitgeteilt werden.
Die Beitragspflicht ist bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu erfüllen.
b) Mitglieder, die zwei Jahre mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, werden nach erfolglosen Mahnungen aus dem Verband ausgeschlossen.
Sie bleiben jedoch mit ihren rückständigen Beiträgen bis einschließlich
des Ausschlussjahres haftbar.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder den sich aus ihr ergebenen Verpflichtungen schuldig macht.

§ 6 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

a) Die Wahlversammlung findet alle vier Jahre statt.
b) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durchgeführt.
c) Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung durch den Vorstand.
d) Die Festsetzung des Tagungsortes der Wahlversammlung erfolgt durch die Mitgliederversammlung, die der Mitgliederversammlung jeweils durch den Vorstand.
e) Die Wahl- und die Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
f) Über den Verlauf der Wahl- und der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen und vom Protokollführer und Tagungsleiter zu unterschreiben ist der Tagungsleiter nicht im Vorstand muss der anwesende Vorstand das Protokoll zwecks Bestätigung auch unterschreiben.
g) Jeder Verein entsendet stimmberechtigte Delegierte.
Bis 15 angefangene Mitglieder eines Vereins und ab 15
Einzelmitglieder entfällt eine Stimme. Die Teilnahme und
die Stimmberechtigung von natürlichen Personen wird in der
Geschäftsordnung geregelt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Falls das Vorstandsmitglied gleichzeitig Delegierter eines Mitgliedsvereins ist, bekommt er die Stimme oder Stimmen des jeweiligen Vereins zusätzlich.
h) Stimmberechtigt sind nur Delegierte, deren Mitglieder nicht unter § 5, Abs. b fallen.
i) Zur Zuständigkeit der Wahl- und Mitgliederversammlung gehören:
1- Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
2- Finanzbericht durch die Revision
3- Genehmigung des Haushaltsplanes
4- Beschlussfassung über die eingereichten Anträge und Satzungsänderungen mit Hinweis auf die Möglichkeiten entsprechend § 8 g
5- Entlastung und Wahl des Vorstandes
6- Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
7- Beitragsfestsetzung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus
1) dem Vorsitzenden,
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
3) 1. Beisitzer
4) 2. Beisitzer
5) 3. Beisitzer
Der Vorstand ist für geschäftsführende Aufgaben verantwortlich. Dem Vorstand bleibt es vorbehalten in Sitzungen einen oder mehrerer Beiratsreferenten mit beratender Stimme, siehe § 9 dieser Satzung, hinzuzuziehen.
Der Vorstand kommt je nach Bedarf zu einer Sitzung zusammen. Zu den weiteren Aufgaben des Vorstandes gehören:
– die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und
– Durchführung, Umsetzung und Einhaltung der Satzung und Ordnungen.
Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Sitzungen sind beschlussfähig, wenn in den Beratungen des Vorstandes mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sitzungen mittels Telekommunikation und Videokonferenzen sind zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
a) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln mit Bezeichnung in
die Funktionen aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von
vier Jahren gewählt.
b) Die Wahlen sind geheim und mit Stimmzettel durchzuführen. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden.
c) Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
d) Scheidet der Vorsitzende vor Ende der Amtsperiode aus, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende automatisch das Amt des Vorsitzenden. Scheidet der stellvertretende Vorsitzende aus, rückt der 1. Beisitzer automatisch an die Stelle des stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet der 1. Beisitzer aus, rückt der 2. Beisitzer automatisch an die Stelle des 1. Beisitzers usw. Der Vorstand kann bis zur nächsten Wahlversammlung einen 3. Beisitzer aus dem Kreis der Mitglieder kooptieren. Bei Bedarf können Beisitzer untereinander in Abstimmung mit dem restlichen Vorstand festlegen, wer von Ihnen an welche Stelle nachrückt.
e) Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
f) Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB: Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
g) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen nach Vorgaben des Vereinsregisters, sowie geringfügige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

§ 9 Beirat

a) Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in wichtigen Verbandsangelegenheiten zu beraten
b) Der Beirat besteht jeweils aus einem Vorstandssprecher und Referenten für folgende Fachbereiche:
– Finanzen/ Buchhaltung
– Jugend
– Frauen
– Senioren
– Seminare und Erwachsenenbildung
– Soziales (Beratungsdienste)
– Dolmetscherdienst für Gehörlose MV
– Öffentlichkeitsarbeit (Mitgliederwerbung, Redaktion „Der Leuchtturm“, Foto- und Videotechnik, Homepagepflege)

– Gebärdensprache und Kommunikation Gehörloser
– und andere.
In einem Fachbereich können mehrere Referenten jeweils für bestimmte
Aufgaben tätig sein.
c) Der Vorsitzende beruft den Vorstandssprecher und Referenten in den Beirat des Verbandes bzw. beruft diese ab. Sie unterstützen und beraten den Vorstand. Diesem Beirat sollen Persönlichkeiten angehören, deren Wirken für die Arbeit des Verbandes wertvoll erscheint.
d) Der Vorsitzende, ist gleichzeitig Vorsitzender des Beirates. Er lädt je nach Bedarf den Vorstandssprecher und Beiratsreferenten zu den Sitzungen des Vorstandes ein.
e) Die Berufung des Vorstandssprechers und der Referenten durch den Vorsitzenden muss in der Mitgliederversammlung des Verbandes bestätigt werden.
f) Der Vorstandssprecher und die Referenten haben kein Stimmrecht, können nur beratend mitwirken. Sind sie jedoch gleichzeitig Vorstandsmitglied, haben sie ein Stimmrecht. Das gleiche gilt für die Mitgliederversammlung, wenn sie von einem Verein delegiert wurden.

§ 10 Beiträge

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag entsprechend der in der Bestandserhebung (Statistik) abgegebenen Mitgliederzahl.
Natürliche Personen, die fördernde Mitglieder sind, zahlen einen individuell gesondert festgelegten Beitrag, der § 4 Absatz c dieser Satzung, entsprechen muss.
Natürliche Personen, die nicht fördernde Mitglieder sind, zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung allgemein festgelegt wird.
Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeitstermine werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Finanzordnung geregelt.

§ 11 Ordnungen

Der Verband hat eine
a) Finanzordnung
b) Geschäftsordnung
c) Ehrenordnung.
Der Vorstand ist befugt, weitere Ordnungen festzulegen.
Neufestlegungen von Ordnungen sowie erfolgte Änderungen oder Ergänzungen sind innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern durch Rundschreiben mitzuteilen.
Ordnungen müssen im Einklang der Satzung und vorangegangener Beschlüsse der Mitgliederversammlung stehen.

§ 12 Auflösung und Vermögen

a) Wenn 2/3 der Mitglieder, entsprechend der Stimmenverteilung des § 7, Abs. g, die Auflösung schriftlich beantragen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes einzuberufen.
b) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
c) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an alle gemeinnützig anerkannten und bei den jeweiligen Amtsgerichten eingetragenen Mitgliedsvereinen des Verbandes, mit der Auflage, es für die Gehörlosen Wohlfahrt, entsprechend § 2 Absatz a dieser Satzung, zu verwenden. Vor der Verwendung des Vermögens ist das Finanzamt zu konsultieren. Die Aufteilung des Vermögens ist prozentual, entsprechend der Mitgliederzahl der berechtigten Mitgliedsvereine, vorzunehmen.

Angaben über Gründung der Satzung und über laufende Satzungsänderungen
– Errichtung der Satzung am 24.11.1990, eingetragen am 23.07.1991
– Satzungsänderung am 27.06.1992, eingetragen am 18.08.1995
– Satzungsänderung am 16.11.1996, eingetragen am 13.06.1997
– Satzungsänderung am 28.10.2000, eingetragen am 18.02.2003
– Satzungsänderung am 16.03.2002, eingetragen am 18.02.2003
– Satzungsänderung am 25.10.2003, eingetragen am 06.06.2005
– Satzungsänderung am 22.04.2006, eingetragen am 15.03.2007
– Satzungsänderung am 03.11.2007, eingetragen am 26.03.2008
– Satzungsänderung am 07.11.2009, eingetragen am 03.03.2010
– Satzungsänderung am 23.04.2016, eingetragen am 22.08.2016
– Satzungsänderung am 13.06.2020, eingetragen am 01.10.2020
Diese Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung 13.06.2020 in
Güstrow beschlossen und vom Amtsgericht Schwerin am 01.10.2020 eingetragen.